Satzung der Sterbekasse "Notgemeinschaft Zeche Hugo"

Horster Straße 263
45899 Gelsenkirchen


§ 1 Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse "Notgemeinschaft Zeche Hugo" und hat ihren Sitz in Gelsenkirchen. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (VAG)
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder ein Sterbegeld (vgl, § 4).
  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Nordrhein Westfalen.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen am Sitz der Kasse durch Aushang und werden ins Internet gestellt.
  5. Der Verein unterliegt der Aufsicht der Bezirks- regierung Münster.

§ 2 Aufnahme

  1. In die Kasse können alle Personen mit Abschlussalter 0 bis einschließlich 65 Jahren aufgenommen werden.
  2. Aufnahmeanträge sind der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  3. Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis, die Satzung und der Beitrags-und Leistungstarif aus zuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung der Ausfertigungsgebühr und des ersten Monatsbeitrages.

§ 3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle.
  2. Die Beiträge sind monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderungen an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.
  3. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im Voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, Vorauszahlungen anzunehmen.

§ 4 Sterbegeld

  1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
  2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
  3. Für die Eintrittsalter 56. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gilt eine gestaffelte dreijährige Warte zeit, die Leistung während der Wartezeit beträgt im 1. Jahr - die Summe der gezahlten Beiträge, 2. Jahr - die Summe der gezahlten Beiträge oder 1/3 der vollen Versicherungssumme, 3. Jahr - die Summe der gezahlten Beiträge oder 2/3 der vollen Versicherungssumme.
  4. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
  5. Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgen.

§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 Versicherungs vertragsgesetz (VVG) vorliegen.
  4. Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.
  5. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Rück- vergütung, wenn die Beiträge für mindestens drei Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe der Rück- vergütung ergibt sich aus der im vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif abgedruckten Rück- vergütungstabelle. Dieser Betrag kann sich um Rückvergütungen aus einem Bonussterbegeld und Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.
  6. Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 5) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschats- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bzw. etwaige mitversicherte Angehörigen bei Eingang der Zahlung noch leben. ** Siehe §§ 37 bzw. 38 und §§ 19 ff. VVG

§ 6 Wohung- und Namensänderungänderungen

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung . Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

§ 7 Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4genannten Beitrags- und Leistungstabellen wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr.2 und 3), die Wartezeit (§ 4 Nr.2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), der Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§5 Nr.2 und 3) sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr.4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und / oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr.3.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitglieder- versammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten . Eine außerordentliche Mitglieder- versammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Versammlung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitglieder- versammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitglieder- versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitglieder- kreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. die Änderung der Satzung (vgl. auch §7) ,
    2. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder,
    3. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund,
    4. die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses ( § 12 Nr. 2) ,
    5. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    6. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer,
    8. die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages,
    9. die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung ( § 14 ).
      • Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder drei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils vier Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahres- abschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
      • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige und beitragspflichtige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe c, e und g sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe g auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungs- änderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 10 Vorstand und Geschäftsführer

  • Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und höchstens elf Mitgliedern und zwar aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Stellvertreter des Schriftführers
    • dem Kassenführer
    • dem Stellvertreter des Kassenführers - den Beisitzern.
  • Der Vorstand kann zur Führung der laufenden
  • Kassengeschäfte einen Geschäftsführer anstellen. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Aufgaben und die Vergütung des Geschäftsführers sind in einem Anstellungsvertrag schriftlich festzulegen.
  • Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder (darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende) oder ein Vorstandsmitglied (der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende) zusammen mit dem Geschäftsführer befugt.
  • Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
  • Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder (darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende) anwesend sind.

§ 11 Vermögensanlagen und Verwaltungskosten

  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 54 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung – Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen anzulegen und zu berichten.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 12 Rechnungslegung und Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungs legungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde gemäß des Erlasses des Finanzministeriums vom 27.9.1995(GV. NW. 1995 S 986) einen Monat spätestens 9 Monate nach dem Geschäftsschluss einzureichen.
  3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 13 Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenen Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5 Prozent der Summe der Deckungs- rückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebener Überschuss ist der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zu gleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichts- behörde. Eine sich aus dem Verwendungs- beschluss ergebene Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein sich nach § 12 ergebener Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Versicherungsmathematischen Sach- verständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß § 56a Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde, Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 14 Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammen- hang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungs- unternehmen beschließen, und zwar nach Maß- gabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichts- behörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden (§51BGB). Ein darüber hinaus bestehendes Restvermögen wird an eine bei der Auflösung noch zu bestimmenden Stelle ausgekehrt.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Der Vorstand

Münster , den 09.10.2013
Bezirksregierung
Im Auftrag
- Fischer -

** §§ 37 bzw. 38 und §§ 19 ff. VVG

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz ( VVG )

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämien

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämien

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist, hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 19 Anzeigepflicht

(1)Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat , dem Versicherer anzuzeigen..........(Das Versicherungs-vertragsgesetz liegt im Büro der Sterbekasse Hugo vor und kann zu Sprechstundenzeiten eingesehen werden.)