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Satzung

der Sterbekasse Notgemeinschaft Zeche Hugo
Horster Straße 263
45899 Gelsenkirchen

§ 1 Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen "Sterbekasse Notgemeinschaft Zeche Hugo" und hat ihren Sitz in Gelsenkirchen-Buer.
    Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder ein Sterbegeld (vgl. § 4).
  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Nordrhein-Westfalen.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen am Sitz der Kasse durch Aushang und werden ins Internet gestellt.

§ 2 Aufnahme

  1. In die Kasse können alle Personen mit Abschlussalter 0 bis einschließlich 65 Jahren aufgenommen werden.
  2. Aufnahmeanträge sind der Kasse schriftlich einzureichen;
    dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutz werden.
  3. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
    Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  4. Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis und die Satzung auszuhändigen.
    Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung der Ausfertigungsgebühr und des ersten Monatsbeitrages.

§ 3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle.
  2. Die Beiträge sind monatlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderungen an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.
  3. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im Voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.

§ 4 Sterbegeld

  1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen.
    Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
  2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
  3. Für die Eintrittsalter 56. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gilt ein gestaffelte dreijährige Wartezeit, die Leistung während der Wartezeit beträgt im
    1. Jahr - die Summe der gezahlten Beiträge,
    2. Jahr - die Summe der gezahlten Beiträge oder 1/3 der vollen Versicherungssumme,
    3. Jahr - die Summe der gezahlten Beiträge oder 2/3 der vollen Versicherungssumme.
  4. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden.
    Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 5 Mehrfachversicherung

  1. Jedes Mitglied bis zum Rechnungsmäßigen 65. Lebensjahr ist berechtigt, bis zu 9 weitere Versicherungsverhältnisse (Höchststerbegeld insgesamt Euro 5.150,00) einzugehen.
  2. Für die weiteren Versicherungsverhältnisse wird der jeweils bei Abschluss gültige Tarif Zugrunde gelegt.
  3. Im Übrigen gelten §3, §4, §6 und §7 entsprechend.

§ 6 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
    Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind;
    1. die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, das der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin Fällig gewordenen Beträge an die Kasse entrichtet worden sind.
    2. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben;
      der Ausschluss kann nur innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
  4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsausweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mehr als 3 Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Rückvergütungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.
  5. Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle rückständigen Beiträge sowie die Beiträge nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Ziffer 4 ) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.

§ 7 Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung.

§ 8 Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung der §§ 2 bis 6 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabellen wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt.

Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr.2 und 3), die Wartezeit (§ 4 Nr.2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§4 Nr.3), der Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 6 Nr.2 und 3) sowie die Rückvergütung (§ 6 Nr.4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§ 9 Vorstand und Geschäftsführer

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

    Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
    1. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
    2. in den letzten 5 Jahre als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren, zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung nach §807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
  3. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Stellvertreter des Schriftführers
    • dem Kassenführer
    • dem Stellvertreter des Kassenführers
    • drei Beisitzern.
    Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Kassengeschäfte einen Geschäftsführer anstellen. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Aufgaben und die Vergütung des Geschäftsführers sind in einem Anstellungsvertrag schriftlich festzulegen.
  4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder, bzw. der Geschäftsführer und ein Vorstandmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit dem Schluss der 4. auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
  6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweck und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
    Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (§13 Ziffer 2);
    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung (vgl. auch §8)
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    6. Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;
    7. Beschlussfassung über die Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§14);
    8. Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§15).
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 3 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 4 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige und beitragspflichtige Mietglied eine Stimme. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtig. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 12 Vermögensanlagen und Veraltungskosten

  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß § 54 und § 54a Abs.2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 13 Rechnungslegung und Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
  3. Für die Prüfung der Kasse durch den Sachverständigen gelten §9 der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne § 53 VAG (bkReV) vom 27. Januar 1988 sowie die hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde.
    Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 14 Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5% des sich nach §13 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Ein sich nach § 13 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zu Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein sich nach § 13 ergebener Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistung oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahme auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 15 Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  3. Wird ein übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschaft- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Der Vorstand

Münster, den 06. 08. 1998
Bezirksregierung
Im Auftrag
-Weidmann-
1. Satzungsänderung genehmigt
Münster, den 06. 06. 2000
Bezirksregierung
Im Auftrag
-Möllers-
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